Wann ist mit einer Steuererstattung zu rechnen?

Wann ist mit einer Steuererstattung zu rechnen?

Viele Arbeitnehmer sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und betrachten die Erledigung der jährlichen Steuerangelegenheiten als lästige Pflicht. Doch es gibt auch den anderen Fall: Sie geben freiwillig eine Einkommensteuererklärung ab. Wann das sinnvoll ist, weil eine Steuererstattung zu erwarten ist, zeige ich in diesem Beitrag auf.

Warum freiwillig abgeben

Die Grund, warum man sich freiwillig die Arbeit macht, eine Steuererklärung zu erstellen ist klar: Man möchte eine möglichst hohe Steuererstattung erreichen. Viele haben dabei die Angst, dass es zu einer Nachzahlung kommen könnte. Doch diese Angst ist in der Regel völlig unbegründet. Denn die Lohnsteuer des Arbeitnehmers ist im Falle der Antragsveranlagung so bemessen, dass es im Rahmen einer Veranlagung regelmäßig zu keinem belastenden Bescheid kommen kann. Im schlimmsten Fall kann man den Antrag auf Veranlagung sogar noch im Einspruchsverfahren aus der Welt schaffen.

Wann eine Steuererstattung winkt

Wann kommt es beim “Otto-Normal-Arbeitnehmer” überhaupt zu einer nennenswerten Erstattung? Auf diese Frage gibt es zwar so viele Fallgestaltungen, dass man keine pauschale Antwort geben kann. Allerdings ist in folgenden Fällen eine Steuererstattung wahrscheinlich:

  • Verheiratete Arbeitnehmer, beide (oder nur einer) in Steuerklasse IV
    Hier entsteht bereits durch die Gehaltsdifferenz ein Überschuss, Ausnahme: beide Partner verdienen nahezu identisch.
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses unter dem Jahr (z.B. nach der Ausbildung)
    Durch die Hochrechnung der Lohnsteuer auf den Jahresbetrag entsteht eine Steuerüberzahlung.
  • Arbeitswege ab 15 km
    Die Entfernungspauschale sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € bereits überschritten wird. Somit wirken sich auch alle übrigen ansetzbaren Werbungskosten voll aus.
  • Andere größere berufliche Aufwendungen / Auswärtstätigkeiten
    Wer etwa viel für Arbeitskleidung ausgeben musste oder eine Fortbildung besucht, kann diese als Werbungskosten geltend machen. Bei Auswärtstätigkeiten (z.B. auf dem Bau oder als Fahrer) können sich schnell sehr hohe pauschale Kosten ergeben, die für große Erstattungen sorgen.
  • Kinderbetreuungskosten
    Aufwendungen für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren werden zu zwei Dritteln von den Einkünften abgezogen.
  • Riester- und Rurüpversicherungen
    Wer privat für sein Alter vorsorgt, erhält unter Umständen eine Steuererstattung.
  • Spenden und Vergütungsverzicht
    Spenden können in der Steuererklärung mindernd berücksichtigt werden. Das gilt auch für den Verzicht auf Erstattungen, etwa wenn der ehrenamtliche Fußballtrainer auf sein Honorar verzichtet.
  • Handwerker und andere Dienstleistungen
    Lohn-, Maschinen- und Anfahrtskosten bezuschusst der Fiskus mit pauschal 20%

In der Praxis

Die Überraschung über die Höhe der Erstattung ist manchmal groß, gerade wenn man selbst meint, dass gar nicht so viel abzugsfähig ist. Auch für den Profi lässt sich oftmals nicht seriös überschlagen, wie hoch eine Erstattung ausfällt. Hier ist der einzig sinnvolle Weg die Berechnung in einer professionellen Software mit entsprechender Fachkenntnis. Eine erste Berechnung ist relativ schnell möglich und gibt dann schon die Richtung vor.

Gerade wenn der Lohn nicht so üppig ausfällt, freut man sich umso mehr über das zusätzliche Geld. Das gelingt in den oben genannten Fällen meistens vom Profi besser und vor allem problemloser.

Abgabefrist

Eine echte Abgabefrist gibt es nicht, weil ja keine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung besteht. Allerdings setzt die Festsetzungsverjährung hier eine Grenze. Diese endet vier Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Bis zum Jahresende 2021 kann also noch die Erklärung 2017 abgegeben werden.

Ältere Jahre werden dabei auch noch ordentlich mit 6% p.a. vom Finanzamt verzinst. Damit kann sich die Steuererstattung gleich doppelt rentieren.