Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Ein gerne vergessener Punkt bei der Steuererklärung ist die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten. Zwar gibt es hier umfangreiche Regeln und Besonderheiten, allerdings wirken sich die Aufwendungen meist auch direkt aus.

Was sind berücksichtigungsfähige Kinderbetreuungskosten?

Kurz gefasst fallen hierunter alle Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern. Allerdings gilt das nur für Kinder unter 14 Jahren. Bei behinderten Kindern, die sich nicht selbst versorgen können, dürfen Sie die entsprechenden Kosten bis zum 24. Lebensjahr geltend machen.

Ganz unproblematisch abzugsfähig sind hier Beiträge für Kindergarten, Hort oder andere Betreuungseinrichtungen. Selbstverständlich können auch die Kosten für eine Tagesmutter oder eine anderweitig privat organisierte kostenpflichtige Beaufsichtigung Kinderbetreuungskosten darstellen.

Nicht zu den begünstigten Aufwendungen gehören jedoch Kosten für die Verpflegung des Kindes oder Aufwendungen für die “Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen”. Damit entfällt zum Beispiel ein Abzug des Beitrags zum Sportverein oder Kosten für den Musikunterricht.

Schwierige Fälle

Die meisten Fälle sind klar und eindeutig. Das Finanzamt greift jedoch gerne abweichende Fälle auf. Wenn Sie etwa Ihre Kindern durch die Großeltern betreuen lassen oder wenn Fahrtkosten ins Spiel kommen. Achten Sie in diesen Fällen auf eine saubere Vertragsgestaltung und -durchführung, wie es auch mit fremden Personen der Fall wäre.

Auch wenn Sie Kosten für einen Kindergartenbus zahlen, können Sie auf den Ansatz bestehen: Denn während ihre eigenen Fahrtkosten zur Kita nicht berücksichtigungsfähig sind, können Sie fremde Fahrtkosten durchaus geltend machen. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 14.03.2012 (Rn. 5) eindeutig hervor.

Wirklich verzwickt wird die Lage bei der Beschäftigung eines Au-Pairs. Hier dürfen Sie neben den Aufwendungen in Geld auch die Kosten für Unterbringung und Logis ansetzen. Das Finanzamt nimmt diese Angaben dann recht genau unter die Lupe. Aus eigener Erfahrung kann ich Ihnen berichten, dass Sie sich hier besser an einen Experten wenden: Wir beschäftigten selbst ein Au-Pair-Mädchen. Erst nach längerem Einspruchsverfahren wurde unsere Kosten vollständig anerkannt. Ein Laie hätte hier vermutlich schon aus Frust aufgegeben.

Nachweis der Kosten

Kinderbetreuungskosten sind bis maximal 4.000 € je Kind im eigenen Haushalt (also bei dem Elternteil, bei dem es dauerhaft wohnt) berücksichtigungsfähig. Zum Nachweis müssen Sie auf Anforderung eine Rechnung und einen Überweisungsbeleg vorhalten. Beim Kindergarten ist dies regelmäßig der Betreuungsvertrag. Achten Sie streng darauf, keine Barzahlungen zu tätigen!

Die Kosten werden übrigens im Bereich der Sonderausgaben berücksichtigt und wirken sich bei Arbeitnehmern auch dann voll aus, wenn Sie keine Werbungskosten geltend machen können.

Im Zweifel lohnt sich ein Einspruch

Wenn das Finanzamt Ihre Kinderbetreuungskosten nicht vollständig anerkennt, lohnt sich häufig der Weg des Einspruchsverfahrens. Erst vor Kurzem konnte ich auf diesem Wege die Kosten für den Kindergartenbus noch nachschieben und damit immerhin Mehraufwendungen von 360 € nachschieben.

Nicht nur in schwierigen Fällen stehe ich Ihnen gerne zur Seite, sondern sorge stets dafür, dass Ihre steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen bestmögliche Berücksichtigung finden. Sprechen Sie mich gerne an!