Ein Umweg kann sich zeitlich und steuerlich lohnen

Ein Umweg kann sich zeitlich und steuerlich lohnen

Nicht selten nutzen Arbeitnehmer nicht den kürzesten Weg zur Arbeit, sondern fahren eine verkehrsgünstigere Strecke. Grundsätzlich geht das Finanzamt bei der Berechnung der Entfernungspauschale davon aus, dass die kürzeste Entfernung maßgebend ist. In welchen Fällen ein Umweg angesetzt werden darf, erkläre ich hier im Beitrag.

Entfernungspauschale

Zunächst muss man verstehen, wie der Arbeitswege steuerlich berücksichtigungsfähig ist. Dabei kann man den Fachbegriff einfach wörtlich nehmen, denn Sie erhalten je “Entfernungs-“kilometer eine entsprechende “Pauschale” für den Werbungskostenabzug:

Bis einschließlich 2020 ergibt sich für jeden Entfernungskilometer ein pauschaler Abzug von 0,30 €/km. Bei einem Vollzeitarbeitnehmer mit 230 Arbeitstagen im Jahr und einem Wegstrecke zur Arbeit von 30 km ergibt sich also ein Abzug von (230 * 30 km * 0,30 €/km =) 2.070 €.

Ab 2021 erhöht sich die Pauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 €/km. Damit würde sich der Werbungskostenabzug des genannten Arbeitnehmers verbessern:

  • 230 * 20 km * 0,30 €/km = 1.380 €
  • 230 * 10 km * 0,35 €/km = 805 €

In Summe beträgt der Werbungskostenabzug nun 2.185 € und damit immerhin 115 € mehr pro Jahr.

Kürzeste Strecke

Zunächst spricht § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes eben von der maßgeblichen kürzesten Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte. Allerdings wird dies gleich relativiert: Wer einen längeren und offensichtlich verkehrsgünstigeren Weg tatsächlich regelmäßig nutzt, darf auch diesen angeben.

Für diese Umwege hat das Finanzamt früher pauschal eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten gefordert und ansonsten den Ansatz verweigert. Glücklicherweise hat der Bundesfinanzhof diese Praxis für unrechtmäßig erklärt und fordert vielmehr eine Entscheidung für den Einzelfall. Eine „offensichtlich verkehrsgünstigere” Straßenverbindung auch vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände (Streckenführung, Ampelschaltung, Schwerlastverkehr) als verkehrsgünstiger (stressfreier) erweist als die kürzeste Verbindung.

Umweg über Autobahn

Für Arbeitnehmer, die hier in der Gegend wohnen, ist das relativ lebensnah an einem Beispiel deutlich zu machen:

Ein AN fährt arbeitstäglich von Oberthulba nach Schweinfurt über die A7 und A70. Die Wegstrecke beträgt 44 km. Die kürzeste Straßenverbindung ermittelt das Finanzamt mit 33 km.
Die Zeitersparnis beträgt hier ca. 10 Minuten, aber der Umweg über die Autobahn kann zusätzlich als objektiv verkehrsgünstiger betrachtet werden, da hier kein Stadtverkehr durch ganz Schweinfurt notwendig ist.
Die Werbungskosten ab 2021 steigen damit jährlich um (230 * 11 km * 0,35 €/km =) 886 €. D.h. bei einem persönlichen Steuersatz von 30% ergibt sich eine zusätzliche Erstattung von 266 € – jedes Jahr!

Praxisprobleme

Auch der Sachbearbeiter im Finanzamt wird die Fahrten anhand eines Routenplaners prüfen. Sieht er hier eine kürzere Verbindung, wird er die Angaben kürzen. Wer einen Umweg geltend machen will, muss das also anschließend ordentlich begründen. Zudem muss im Zweifel nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass die längere Strecke auch regelmäßig genutzt wird. Oftmals scheitert dann der Ansatz an der unsauberen Darstellung und Kommunikation mit dem Finanzamt.

Das Steuersparpotenzial ist bereits auf wenige Jahre gerechnet hier sehr hoch, daher rentiert sich ein entsprechender Einsatz. Gerne übernehme ich die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung und setze mich hier entsprechend für eine ordnungsgemäße Berücksichtigung ein. Vereinbaren Sie hier einen Termin, das geht übrigens auch komplett online!

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