Verspätungszuschlag – Ein vermeidbares Ärgernis

Verspätungszuschlag – Ein vermeidbares Ärgernis

Ein Verspätungszuschlag ist im deutschen Recht eine steuerliche Nebenleistung, die gegen denjenigen festgesetzt werden kann, der eine erforderliche Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt. Die wichtigsten Fakten werden hier im Artikel aufgezeigt. Außerdem erfahren Sie, wie Sie die Sanktion vermeiden können oder bereits festgesetzte Zuschläge wieder los werden.

Wen betrifft der Verspätungszuschlag?

Zunächst wird eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung vorausgesetzt. Nur wer eine Erklärung abgeben muss, kann auch für die Verspätung zur Kasse gebeten werden.

Neben Selbständigen können auch Arbeitnehmer zur Abgabe verpflichtet sein. Die wichtigsten Fälle sind:

  • Nebeneinkünfte (etwa aus Vermietung und Verpachtung) von über 410 €
  • Entgeltersatzleistungen (ALG I, Elterngeld, Kurzarbeitergeld, etc.) von über 410 €
  • Mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander
  • Steuererklassenkombination III/V bei berufstätigen Ehegatten
  • Abfindungszahlungen unter Anwendung der Fünftelregelung
  • Freibeträge beim Lohnsteuerabzug

Darüber hinaus sind auch immer mehr Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, da die steuerpflichtigen Anteile der Rente steigen.

Höhe des Zuschlags

Für jeden angefangenen Monat der Versäumnis berechnet das Finanzamt 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer. Mindestens festgesetzt werden für eine Jahreserklärung jedoch 25 € pro verspätetem Monat.

Beispiel:
Bei einer Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 im April 2021 ergeben sich (ohne Fristverlängerung) neun Monate Verspätung. Die Nachzahlung beträgt 500 €. Für jeden angefangenen Monat berechnet das Finanzamt 0,25 %, also gesamt 2,25 %. Daraus ergibt sich ein Verspätungszuschlag von 11 € (wird auf voll Euro gerundet). Mindestens festzusetzen sind aber neun mal 25 €, also insgesamt 225 €.

Verspätungszuschlag vermeiden

Um eine Sanktion zu vermeiden, muss der Steuerpflichtige sich darum kümmern, dass seine persönliche Abgabefrist entsprechend verlängert wird. Dies ist mit einfachem Antrag beim Finanzamt möglich. Die Verlängerung beantragen Sie möglichst schriftlich und begründet. Kein Grund ist dabei übrigens “Arbeitsüberlastung”. Sie brauchen vielmehr etwas Konkretes wie einen Krankenhausaufenthalt, den Sie im Zweifel auch nachweisen können.

Ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht jedoch nicht. War jemand bereits öfter unpünktlich, tendiert das Finanzamt erfahrungsgemäß dazu, den Antrag abzulehnen.

Steuerpflichtige müssen grundsätzlich am 31.07. des Folgejahres ihre Erklärung abgeben. Wer die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nimmt, hat allerdings bis zum 28.02. des übernächsten Jahres Zeit.

Rechtsmittel gegen den Verspätungszuschlag

Gegen einen Verspätungszuschlag können Sie sich binnen eines Monats nach Bekanntgabe grundsätzlich mit einem Einspruch wehren. Ebenso kommt hier auch der Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht. Hier ist es meist ratsam einen Profi ins Boot zu holen. Nicht selten ist etwa der Jahresbeitrag eines Lohnsteuerhilfevereins günstiger als der dann wieder gewonnene Verspätungszuschlag.

Zusammenfassung

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist keine Seltenheit. Wer seine Steuersachen fristgerecht erledigt oder sich um eine Fristverlängerung kümmert, ist ohnehin nicht davon betroffen.

Steuerlich Beratene profitieren von deutlich längeren Fristen und dem Expertenwissen, auch rund um das Thema Einspruch und Erlass im Fall der Fälle.

Gerne stehe ich Ihnen rund um Ihre Steuersachen (begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG) zur Verfügung. Auch in Fällen, in denen Sie bereits einen Bescheid mit Festsetzung eines Verspätungszuschlags haben, kann ich entsprechend die Möglichkeiten prüfen, sofern Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu mir kommen. Die Beratung erfolgt kostengünstig im Rahmen einer Mitgliedschaft im HILO e.V. Vereinbaren Sie gerne direkt hier einen Termin.

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