Krankheitskosten können die Steuerlast mindern

Krankheitskosten können die Steuerlast mindern

Die steuerliche Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist eines der liebsten Themen bei vielen Steuerpflichtigen. Dass diese in den meisten Fällen gar keine Auswirkung haben, ist dabei den meisten nicht bewusst. Wann Sie wirklich steuerlich etwas von den Kosten für Zahnarzt und Co. haben, erkläre ich in diesem Beitrag.

Außergewöhnliche Belastungen

Grundsätzlich sind Krankheitskosten “Privatvergnügen” und können nicht bei der Ermittlung Ihres Einkommens berücksichtigt werden. Allerdings gibt es mit der Möglichkeit des § 33 EStG die Möglichkeit, solche privaten Kosten doch steuerlich unterzubringen.

Neben den Krankheitskosten existieren noch einige weitere Punkte, die als außergewöhnliche Belastung (agB) abzugsfähig sind. Nachdem es hier jedoch vielmehr steuerliches Wissen benötigt, beschränke ich mich hier auf die Kosten für Arzt, Optiker und ihren Berufskollegen.

Welche Krankheitskosten sind abzugsfähig?

Im Grunde dürfen Sie alles angeben, was die gesetzliche oder private Krankenkasse nicht übernimmt. Hierfür gibt es einige Beispiele:

  • Brillen inkl. Gestellen
  • Hörgeräte
  • Rollstühle
  • Gehstöcke, Rollatoren und andere Gehilfen
  • Zahnprothesen
  • Zuzahlungen zu verschriebenen Medikamenten und Behandlungen

Um die steuerliche Berücksichtigung sicherzustellen, ist es wichtig, dass die Maßnahmen oder Hilfsmittel vorab durch einen Arzt verschrieben wurden. Es gibt zwar auch Fälle, in denen auf diese ärztliche Anordnung verzichtet werden kann, die Geltendmachung solcher Kosten sollten Sie jedoch einen Profi im Steuerrecht überlassen.

Zumutbare Eigenbelastung

Genau diese Hürde wird in den meisten Fällen zum Verhängnis. Denn selbst wenn die Krankheitskosten dem Grunde nach steuerlich abzugsfähig sind, wirken sie sich nur aus, sofern sie die zumutbare Belastung überschreiten.

Diese Grenze berechnet sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte, also (vereinfacht gesagt) dem Betrag, der sich aus den Einnahmen abzüglich der Werbungskosten ergibt. Je nach Lebens- und Einkommenssituation werden hier ein bis sieben Prozent angerechnet. Wenn Sie Ihre persönliche zumutbare Belastung ausrechnen wollen, finden Sie hier die Möglichkeit.

Beispiele

Betrachten wir einen alleinstehenden Berufsanfänger mit einem Jahresbruttolohn von 36.000 € (abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag), ergibt sich eine zumutbare Eigenbelastung von 1.946 €. Um also steuerlich zu profitieren, muss er Krankheitskosten über diesem Betrag haben.

Anders sieht es bei einem verheiratetem Arbeitnehmer mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 65.000 € aus: Trotz des höheren Einkommens beträgt die zumutbare Belastung hier nur 1.935 €. Hinzu kommt, dass diese auf die Krankheitskosten von beiden Ehegatten und ggf. der Kinder anzurechnen ist. Hier kommen schnell hohe Aufwendungen zusammen, etwa für den Kieferorthopäden, Brillen, etc.

Schwierige Materie

Der Bereich der außergewöhnlichen Belastung ist eine der inhaltlich schwierigsten Bereiche, die in Einkommensteuererklärungen von Arbeitnehmern und Rentnern auftauchen können. Nicht selten gibt es hier Streit mit dem Finanzamt, der oft sogar erst vor dem Finanzgericht beigelegt werden kann.

Neben den zahlreichen Einzelfällen, gibt es auch einige Pauschalen und Nichtaufgriffsgrenzen, die der steuerliche Laie kaum überblicken kann. Auch das Absetzen der Fahrtkosten bei den Krankheitskosten ist manchmal eine kleine Kunst für sich.

Sofern Sie professionelle Hilfe rund um Ihre Einkommensteuererklärung brauchen, stehe ich gerne kompetent zur Seite. Berechnen Sie hier Ihren voraussichtlichen Mitgliedsbeitrag im HILO e.V.
Ich berechne Ihre zumutbare Belastung in einem ersten Schritt, damit wir sehen können, ob die Belegsuche sich überhaupt lohnt. Zusätzlich führe ich stets eine Vergleichsberechnung bei Ehegatten durch, ob Sie nicht mit einer Einzelveranlagung günstiger fahren. Denn auch dieses Phänomen kann auftreten, wenn nur einer der Ehegatten hohe Aufwendungen hatte.