Unfallkosten als Werbungskosten absetzen

Unfallkosten als Werbungskosten absetzen

Nicht nur im Winter kommt als schnell zum Verkehrsunfall. Geschieht dieser auf dem Arbeitsweg oder auf einer sonstigen beruflichen Fahrt, sind die Kosten ausnahmsweise als Werbungskosten abzugsfähig.

Grundsatz

Normalerweise sind alle Aufwendungen für den Arbeitsweg mit der sogenannten “Entfernungspauschale” abgegolten. Das heißt, dass es letztlich egal ist, wie hoch die tatsächlichen Kosten Ihres persönlichen Weges zur Arbeit sind. Allerdings macht das Finanzamt im Falle eines Verkehrsunfalls mit beruflichem Bezug eine Ausnahme.

Voraussetzungen

Damit Sie die Unfallkosten als Werbungskosten absetzen können, muss es sich allerdings um einen Unfall während einer beruflichen Fahrt handeln. Sofern Sie einen Umweg machen oder in der Mittagspause unterwegs sind, geht die Finanzverwaltung von einer Privatfahrt aus.

Anerkannt werden Unfälle daher insbesondere auf folgenden beruflichen Fahrten:

  • zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit
  • bei der doppelten Haushaltsführung

Weiterhin dürfen die Unfallkosten nicht von einen Dritten übernommen worden sein. Wenn also Ihr Arbeitgeber oder die Kfz-Versicherung sämtliche Kosten übernimmt, bleibt Ihnen nichts mehr für den Werbungskostenabzug (im Gegenzug bleiben Sie auf nichts sitzen).

Abzug auch bei Selbstverschulden

Auch wenn Sie als Arbeitnehmer den Unfall selbst verschuldet haben, ist der Werbungskostenabzug nicht ausgeschlossen. Allerdings muss dies in einem Verhältnis zur beruflichen Veranlassung stehen: Fahren Sie beispielsweise etwas zu schnell, um einen beruflichen Termin rechtzeitig zu erreichen, handelt es sich regelmäßig um Werbungskosten.

Sind allerdings Drogen (auch Alkohol) beim Unfall im Spiel, scheidet der Abzug der Unfallkosten von vornherein aus.

Abzugsfähige Unfallkosten

Grundsätzlich sind alle Kosten, die mit dem Unfall in Zusammenhang stehen und von Ihnen selbst übernommen werden, als Werbungskosten abziehbar. Meist kommen folgende Kosten in Betracht:

  • Abschleppkosten
  • Reparatur des Fahrzeugs
  • Kosten für Mietwagen
  • Kosten für Gutachter
  • Aufenthalt im Krankenhaus
  • Anwaltskosten
  • Gerichtskosten
  • Kosten für zerstörte Gegenstände im Kfz (Gepäck)

Sofern Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, können Sie auch die hierdurch eingetretene Wertminderung des Fahrzeugs ansetzen. Ersetzen Sie beim Unfallgegner entstandene Schäden selbst, um eine schlechtere Einstufung in der Schadensfreiheitsklasse zu verhindern, sind das ebenfalls ansatzfähige Werbungskosten.

Bei einem Totalschaden ist eine Restwertermittlung notwendig und der verbleibende Wert ist im Rahmen der Unfallkosten abzugsfähig.

Hilfe bei schwierigen Fragen

Zugegeben ist im Falle eines Unfalls die Ermittlung und Geltendmachung der entsprechenden Kosten sicherlich kein alltägliches Geschäft. Gerne unterstütze ich Sie dabei im Rahmen einer Mitgliedschaft im HILO e.V. und kümmere mich um die Erledigung mit dem Finanzamt.

Das Wichtigste unabhängig vom Sachschaden: Überstehen Sie einen möglichen Unfall gesund!

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