Steuerliche Verbesserungen für Vereine und das Ehrenamt
Das Vereinsleben war und ist durch die Corona-Pandemie hart getroffen. Doch bereits zuvor gab es einige zu überdenkende Regelungen rund um den Verein und das Ehrenamt. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 schaffte der Gesetzgeber viele Verbesserungen.
Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Vereine abgeschafft
Eigentlich müssen alle Vereine ihre Einnahmen spätestens im Folgejahr zweckbezogen ausgeben, um die Gemeinnützigkeit zu erhalten. Ausgenommen hiervon sind lediglich zeitlich begrenzte Rücklagen. Ab 2021 gibt es für kleine Vereine eine wesentliche Erleichterung: Gemeinnützige Organisationen mit weniger als 45.000 € jährlichen Einnahmen dürfen ihre Mittel einsetzen wann sie wollen. Sie können also nun auch ohne konkretes Ziel ihre Gelder ansparen.
Diese Grenze bezieht sich auf alle Einnahmen des Vereins, also auf en ideellen Bereich, den Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Einnahmen sind zu saldieren.
Große Vereine profitieren nicht von der Erleichterung.
Erhöhung der Freigrenze
Nachdem die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze bereits auf 22.000 € erhöht wurde, zog man nun auch im Bereich der Körperschaft- und Gewerbesteuer nach. Ab 2021 bleiben die Gewinne der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn die Einnahmen die Umsatzgrenze von 45.000 € (zuvor 35.000 €) nicht überschreiten.
Doch auch wenn Ihr Verein mehr als 45.000 € Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb generiert, ist noch ein Freibetrag von 5.000 € vom Gewinn abzuziehen.
Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke
Klarstellend kommt 2021 ein Zweck in den Katalog der Abgabenordnung hinzu, den die meisten schon immer dort erwarteten: der Klimaschutz. Allerdings waren auch bisher Umwelt- und Naturschutz schon als Gründe der Gemeinnützigkeit anerkannt.
Eine wichtige Ergänzung erfährt die Heimatpflege und Heimatkunde. Sie wird um die „Ortsverschönerung“ ergänzt. Auch die Friedhofsverwaltung ist als „Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten“ neu hinzugekommen.
Vollständig neu dazu kommen die “Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden” und der “Freifunk”.
Vereinfachter Spendennachweis
Bisher genügte der vereinfachte Spendennachweis bis 200 €. Dieser gilt ab 2021 für Zuwendungen bis 300 €. Damit reicht für die Geltendmachung der Spende in der Einkommensteuererklärung der Nachweis über einen einfachen Bankbeleg (z.B. Kontoauszug). Dies ist eine willkommene Erleichterung für Spender und auch Vereine, denn diese sparen sich damit vielfach das Erstellen einer Spendenbescheinigung.
Erhöhung der Freibeträge
Der Übungsleiterfreibetrag steigt ab 2021 jährlich auf 3.000 €. Dieser Steuerfreibetrag kann nicht bloß für die klassische Tätigkeit als Übungsleiter (z.B. Trainer im Sportverein) in Anspruch genommen werden. Er gilt auch für Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbaren Tätigkeiten und kann daher in vielen Vereinsbereichen genutzt werden.
Die sogenannte “Ehrenamtspauschale” beträgt ab 2021 jährlich 840 Euro. Damit begünstigt der Gesetzgeber beispielsweise Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart oder den Reinigungsdienst. Aber auch der Fahrdienst der Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern oder ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich fallen ebenso unter die Befreiung wie ehrenamtliche Stadt- und Gemeinderäte. Letztlich also die Tätigkeiten im Verein, die nicht unter die engeren Voraussetzungen des Übungsleiterfreibetrags fallen.
Solche Zahlungen sind im Übrigen im Rahmen der Freibeträge auch sozialversicherungsfrei. Deshalb kann etwa ein Minijobber, der zugleich auch Einnahmen als Übungsleiter hat, gelegentlich auch mehr als 450 Euro pro Monat verdienen und bleibt dennoch geringfügig beschäftigt.