Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung

Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung

Wer eine (oder mehrere) vermietete Immobilie besitzt, sucht diese in unterschiedlicher Häufigkeit auf. Wie die entstehenden Fahrtkosten steuerlich zu berücksichtigen sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Tatsächliche Kosten

Der Grundsatz ist recht einfach: Besuchen Sie Ihre vermietete Immobilie, dürfen Sie die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten als Werbungskosten berücksichtigen. Um als Werbungskosten anerkannt zu werden, müssen solche Fahrten in einem eindeutigen Zusammenhang mit dem Objekt stehen. Wenn Sie beispielsweise Mietinteressenten kennenlernen, Zählerstände ablesen oder eine Renovierung durchführen bzw. organisieren, ist dies unstreitig der Fall.

Sofern Sie dabei öffentliche Verkehrsmittel verwenden, bewahren Sie die Quittungen auf, denn diese dienen Ihnen als Belege für den Werbungskostenabzug. Etwas aufwändiger sind die tatsächlichen Kosten bei der Nutzung eines Pkw zu ermitteln. Hier müssten Sie sämtliche Aufwendungen (z.B. für Kraftstoffe, Wartung und Reparatur, TÜV, etc.) sammeln und zur Abschreibung des Fahrzeugs addieren. Anschließend können Sie die Kilometerkosten auf die Fahrten zu Vermietung und Verpachtung umlegen.

Pauschale Fahrtkosten

Dass dies wirklich aufwendig ist, wissen natürlich auch der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung. Daher können Sie bei Nutzung eines Pkw statt der tatsächlichen Kosten eine entsprechende Kilometerpauschale von 0,30 €/km ansetzen.

Der so errechnete Betrag wird in der Anlage “Vermietung und Verpachtung” zur Einkommenssteuererklärung unter dem Punkt „Sonstiges“ auf Seite 2 eingetragen. Damit verringern die Fahrtkosten entsprechend die Einkünfte aus der Vermietung.

Sonderfälle

Fahren Sie sehr häufig zu Ihrer Immobilie, kann es dazu kommen, dass das Finanzamt die Fahrten nur noch mit der sogenannten “Entfernungspauschale” berücksichtigt. Wie diese Pauschale funktioniert, die die meisten aus dem Bereich der Fahrten als Arbeitnehmer kennen, können Sie hier nachlesen.

Wenn Sie also zum Beispiel ein Haus kaufen und in Eigenleistung sanieren, kann es durchaus vorkommen, dass Sie das Objekt an sehr vielen Tagen aufsuchen. Kommt das Finanzamt zum Schluss, dass die Entfernungspauschale anzuwenden ist, wird für jeden Tag, an dem Sie das Objekt aufgesucht haben, nur noch einmalig die einfache Entfernung mit einer Pauschale von ebenfalls 0,30 €/km berücksichtigt.

Hier rentiert sich jedoch oft die kritische Betrachtung. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass diese Praxis nur im Ausnahmefall zulässig ist. Letztlich muss die Gestaltung so sein, dass die Immobilie arbeitstäglich über einen nicht nur kurzen Zeitraum aufgesucht wurde. Im Zweifelsfall haben Sie mit einem Einspruch und einer stichhaltigen Argumentation gute Chancen auf eine uneingeschränkte Berücksichtigung.

Nachweise

Für den Nachweis der Fahrtkosten brauchen Sie kein förmliches Fahrtenbuch zu führen. Vielmehr müssen Sie im Zweifel glaubhaft machen können, dass die Fahrten durchgeführt wurden und entsprechender Bezug zur Vermietung vorliegt.

Hier sind saubere und zeitnahe Aufzeichnungen zu den Fahrten zu führen. Wenn diese dann mit den Belegen (etwa Handwerkerechnungen, Materiallieferungen, etc.) übereinstimmen, können Sie die Fahrten glaubhaft belegen. Meinen Mitgliedern stelle ich gerne eine entsprechende Tabelle zur unterjährigen Aufzeichnung zur Verfügung.

Professioneller Rat lohnt sich meist

Wie Sie sehen, ist bereits das Thema Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung recht umfangreich und fehleranfällig. Hier haben wir die Themen Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung einer Wohnung noch nicht angerissen und auch der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist zu prüfen.

Selbst wenn es mit einer modernen Steuersoftware so scheint, dass jeder seine Steuererklärung nebenbei selbst erledigen kann, bin ich bei Vermietung fest überzeugt, dass ein Profi in fast allen Fällen sein Geld wert ist. Die steuerlichen Kniffe in diesem Bereich sind schlicht zu komplex, um sie als Laie vollständig zu durchblicken.

Sprechen Sie mich gerne an, ich übernehme im Rahmen einer Mitgliedschaft im HILO e.V. versiert Ihre Steuererklärung und stehe Ihnen auch unterjährig bei der Steuerplanung zur Seite.