Corona und Steuererklärung – Was Arbeitnehmer beachten müssen

Corona und Steuererklärung – Was Arbeitnehmer beachten müssen

Die Corona-Pandemie hat Auswirkungen auf unser komplettes Leben. Da sind gerade Arbeitnehmer nicht ausgenommen, denn vor allem Kurzarbeit und Home Office sind bei vielen auf der Tagesordnung. Hier im Beitrag zeige ich, was es bei der Steuererklärung 2020 bereits alles zu beachten gilt. Zudem kann man auch für 2021 schon die Weichen stellen.

Kurzarbeit

Viele Arbeitnehmer sind oder waren zeitweise in Kurzarbeit. Dabei wird mit dem Kurzarbeitergeld ein Teil des Lohnausfalls ausgeglichen.

Wer solche Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € im Kalenderjahr bezieht, ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Zu den Lohnersatzleistungen gehören neben dem Kurzarbeitergeld übrigens auch das Arbeitslosengeld I, das Krankengeld oder das Mutterschaftsgeld und Elterngeld.

Diese Lohnersatzleistungen sind, wie allgemein bekannt, steuerfrei. Warum muss man dann überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Das hängt mit dem Progressionsvorbehalt zusammen. Der sorgt kurz gesagt dafür, dass zwar die eigentliche Leistung steuerfrei bleibt, aber der persönliche Steuersatz auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte steigt. Damit entsteht in vielen Fällen eine Nachzahlung oder eben eine kleinere Erstattung als gewohnt. Um eben an diese Nachzahlung zu kommen, verpflichtet der Fiskus zur Abgabe der Steuererklärung.

Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung erhalten Sie in der Regel nicht, denn dazu sind sie per Gesetz bereits verpflichtet. Das Finanzamt erhält die Daten zur Kurzarbeit auf elektronischem Weg und wird Sie gegebenenfalls daran erinnern. Kommen Sie Ihrer Pflicht nicht nach, drohen neben einer ungünstigen Steuerschätzung auch andere Sanktionen (wie etwa Zwangsgelder oder Verspätungszuschläge).

Versäumen Sie die Abgabe daher nicht. Im Rahmen einer Mitgliedschaft im HILO e.V. kann ich die Steuererklärung für Sie erstellen. Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, profitiert sogar von der aktuellen Gutscheinaktion und spart die Aufnahmegebühr!

Home Office

Das mobile Arbeiten hat einen echten Boom durch die Pandemie erlebt. Ich selbst bin schon lange Zeit von dieser Arbeitsform überzeugt und finde daher, dass dies einer der wenigen positiven Auswirkungen ist.

Wer über ein Arbeitszimmer verfügt, muss sich zunächst fragen, ob das Arbeitszimmer in der Wohnung oder außerhalb liegt. Außerhäusliche Arbeitszimmer sind nämlich grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig.
Häusliche Arbeitszimmer (separater Raum in der eigenen Wohnung, der weit überwiegend beruflich genutzt wird) hingegen unterliegen einer Abzugsbeschränkung auf 1.250 € jährlich, wenn sie nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit bilden. Zudem darf kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.
Die Kosten errechnen sich anteilig aus den Kosten der gesamten Wohnung (Miete/Abschreibung, Nebenkosten, Erhaltungsaufwand, etc.). Gesondert abzugsfähig sind Arbeitsmittel (Schreibtisch, PC, etc.), wenn der Arbeitnehmer diese selbst angeschafft hat.

Arbeitnehmer, die über kein abzugsfähiges Arbeitszimmer verfügen, aber von zuhause gearbeitet haben, dürfen in der Steuererklärung 2020 erstmals für die betreffenden Tage jeweils 5 € pro Tag, maximal 600 € jährlich pauschal absetzen.
Notieren Sie also die entsprechenden Tage, die sie von zuhause aus arbeiten.

Fahrten zur Arbeit

Durch die Arbeit im Home Office kommt es regelmäßig zu weniger Fahrten zur Arbeit und damit kleineren Beträgen bei der Entfernungspauschale. Das muss in der Steuererklärung plausibel zueinander passen. Notieren Sie daher am besten auch die Tage, an denen Sie tatsächlich zur Arbeit gefahren sind.

Das gilt freilich auch für Auswärtstätigkeiten, etwa wenn Sie “auf Montage” arbeiten. Hier dürfen Sie nach wie vor die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen und profitieren von den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen. Wegen möglicher Unterbrechungen der Drei-Monats-Frist kann es hier sogar zu Vorteilen bei Kurzarbeit kommen.

Dienstwagen

Wer mit einem Firmenwagen des Arbeitgebers zum Betrieb fahren darf, muss diese Fahrten ebenso wie Privatfahrten als geldwerten Vorteil versteuern. Sofern Sie kein Fahrtenbuch führen, werden diese Fahrten mit der sog. 0,03%-Methode versteuert.

Wer nun aber häufiger von Zuhause arbeitet, ist hier im Nachteil. Bei der 0,03%-Methode wird nämlich von 15 Fahrten im Monat ausgegangen. Allerdings gibt es alternativ eine pauschale Einzelbewertung nach der 0,002%-Methode, die Ihnen hier einen Vorteil sichert. Eine verständliche Erklärung dieser komplexen Materie sehen Sie hier im Video:

Zusammenfassung

Bei vielen Arbeitnehmern wird die Steuererklärung 2020 erstmals ganz anders aussehen als sonst. Viele haben bisher einfach über die Fahrten zur täglichen Arbeit eine Steuererstattung erhalten. Mit der wesentlich komplizierteren Thematik des Arbeitszimmers brauchten sich viele nicht zu befassen.

Es gibt noch einige weitere Bereiche, die sich pandemiebedingt auswirken: Digitale Wirtschaftsgüter, doppelte Haushaltsführung, usw. spielen hier eine Rolle.

Kurzarbeitergeld und andere Lohnersatzleistungen werden in vielen Fällen erstmals für Abgabepflichten und Steuernachzahlungen sorgen.

Wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung benötigen, stehe ich Ihnen im Rahmen einer Mitgliedschaft im HILO e.V. begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG zur Verfügung. Kommen Sie einfach auf mich zu!